# § 58 BGB — Sollinhalt der Vereinssatzung

Bürgerliches Gesetzbuch  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

- 1. über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,

- 2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,

- 3. über die Bildung des Vorstands,

- 4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

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Zitiervorschlag: § 58 BGB

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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