Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 576b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576b#abs-1 (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/576b#abs-2 (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 576b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bielefeld, 15.11.2004 – 3 Ca 1448/04Zitiert von 1
- LAG Köln, 04.03.2008 – 11 Sa 582/07Zitiert von 4
- BGH, 29.04.2025 – X ARZ 79/25Rechtswegzuständigkeitsbestimmung: Gerichtliche Zuständigkeit bei Nutzung einer Werkdienstwohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- LAG Hamm, 11.06.2012 – 17 Sa 1100/11Zitiert von 1
- LAG Köln, 12.07.2018 – 9 Ta 102/18
- AG Offenbach am Main, 08.02.2013 – 37 C 445/12
Zuletzt entschieden
- KG, 18.09.2024 – 8 U 40/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.2020 – 2 K 68/18Zitiert von 3
- ArbG Mönchengladbach, 25.08.2016 – 6 Ca 626/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 576b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.