Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 566b Vorausverfügung über die Miete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2005 – IX ZR 160/04Zitiert von 7
- LG Essen, 06.10.2005 – 16 O 221/04Zitiert von 2
- BGH, 22.10.2009 – IX ZR 90/08Zitiert von 9
- BGH, 30.04.2014 – VIII ZR 103/13Zwangsverwaltung: Unwirksamkeit einer Vorausverfügung über die Miete gegenüber dem ZwangsverwalterZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2023 – 2 U 115/22Zitiert von 2
- OLG Rostock, 27.05.2010 – 3 U 116/09Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 3 U 82/23
- AG Frankfurt am Main, 25.05.2022 – 33 C 2877/21 (50)
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 – 16 U 51/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 566b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/566b#abs-1 (1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/566b#abs-2 (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.