Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 57b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2003 – XII ZR 16/00Zitiert von 15
- BGH, 25.04.2007 – VIII ZR 234/06Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 20.11.2003 – I-10 U 59/03
- BGH, 18.07.2024 – V ZB 43/23Gebot fairer Verfahrensführung bei Versteigerungsverfahren mit abschreckenden Äußerungen eines MiteigentümersZitiert von 2
- BGH, 11.10.2011 – VIII ZR 103/11Zwangsverwaltung und Zwangsvollstreckung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers: Wirksamkeit einer Vorausverfügung über die Miete zur Sicherung der lebenslangen Nutzung der MietwohnungZitiert von 2
- BGH, 09.06.2005 – IX ZR 160/04Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.05.2018 – 16 U 51/17Zitiert von 1
- AG Charlottenburg, 21.07.2014 – 213 C 62/14
- OLG Rostock, 27.05.2010 – 3 U 116/09Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 57b ZVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57b ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/57b#abs-1 (1) Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1 und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Wirkung von Verfügungen und Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks maßgebend. Ist dem Mieter oder Pächter der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt; die Zustellung erfolgt auf Antrag des Gläubigers an die von ihm bezeichneten Personen. Dem Beschluß soll eine Belehrung über die Bedeutung der Beschlagnahme für den Mieter oder Pächter beigefügt werden. Das Gericht hat auf Antrag des Gläubigers zur Feststellung der Mieter und Pächter eines Grundstücks Ermittlungen zu veranlassen; es kann damit einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten beauftragen, auch die zuständige örtliche Behörde um Mitteilung der ihr bekannten Mieter und Pächter ersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/57b#abs-2 (2) Der Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung steht die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsverwaltung gleich, wenn sie bis zum Zuschlag fortgedauert hat. Ist dem Mieter oder Pächter der Beschluß, durch den ihm verboten wird, an den Schuldner zu zahlen, zugestellt, so gilt mit der Zustellung die Beschlagnahme als dem Mieter oder Pächter bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/57b#abs-3 (3) Auf Verfügungen und Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters finden diese Vorschriften keine Anwendung.