Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 562d Pfändung durch Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 562d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.01.2022 – IX ZR 44/21Insolvenz eines Gewerberaummieters: Abgesonderte Befriedigung des Vermieters aus einem ihm verpfändeten Sparguthaben hinsichtlich seines Schadensersatzanspruchs wegen vorzeitiger Beendigung des VertragsverhältnissesZitiert von 3
- OLG Köln, 22.12.2021 – 22 U 13/20Zitiert von 1
- KG, 08.01.2018 – 8 U 21/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.