Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2022 – VIII ZR 356/20Kündigungssperrfrist nach Bildung und Veräußerung von Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Berliner Kündigungsschutzklausel-Verordnung; Übertragung eines Miteigentumsanteils an einen bisherigen Miteigentümer; Berufung des überlebenden Mitmieters auf die KündigungssperrfristZitiert von 5
- BGH, 30.04.2020 – I ZB 61/19Grenzen der Zuständigkeit des vollbesetzten Spruchkörpers nach sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Einzelrichters; Räumungsvollstreckung: Rechtsnachfolgeklausel; Fortsetzung des Mietverhältnisses durch überlebenden Mieter; Besitz - Gewahrsam - unmittelbarer Besitz; fiktiver Erbenbesitz; Räumungstitel gegenüber mehreren Mitmietern; Vollstreckung in den Nachlass durch Wegschaffen von GegenständenZitiert von 18
- LG Hamburg, 10.05.2016 – 316 S 80/15
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 122/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 3
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
- BGH, 23.01.2013 – VIII ZR 68/12Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erben des Mieters: Behandlung nach dem Erbfall fällig werdender ForderungenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 11.11.2020 – 64 S 80/20
- LG Berlin, 27.05.2020 – 65 S 233/19Zitiert von 4
- KG, 02.03.2020 – 20 U 149/18Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 563a BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 563a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-1 (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-2 (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-3 (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.