Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-1 (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-2 (2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/563a#abs-3 (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.

§ 563 § 563b