Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 13.09.2007 – 7 U 96/06Zitiert von 2
- VG Köln, 16.06.2011 – 6 K 4008/10Zitiert von 1
- BGH, 24.06.2002 – II ZR 266/01Zitiert von 3
- BGH, 02.10.2015 – V ZR 221/14Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Vorbehaltlose Herausgabe durch den Besitzer auf Grund eines in einem Vindikationsprozess ergangenen UrteilsZitiert von 1
- BGH, 19.05.2000 – V ZR 453/99Zitiert von 1
- LG Bonn, 09.08.2019 – 1 O 20/19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- OLG Brandenburg, 18.03.2026 – 11 EK 11/25Zitiert von 1
- BGH, 04.09.2025 – III ZR 96/24Prozesskostenhilfe für einen Entschädigungsantrag wegen überlanger Verfahrensdauer: Rückwirkung des Prozesskostenhilfebewilligung über die Antragsfrist von 6 Monaten; prozessuale Ausschlussfrist von 6 Monaten und Möglichkeit der WiedereinsetzungZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1002 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1002#abs-1 (1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1002#abs-2 (2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.