Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/556d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.
Änderungsverlauf
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17.07.2025 Ausfertigung
§ 556d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2025 I Nr. 163
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 556d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 540)
BGBl. 2020 I S. 540
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