Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 51 Sperrjahr
Stand: 10.06.2019
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 51 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 – I-3 Wx 102/02
- BGH, 11.09.2018 – II ZB 11/17Eintragungshindernis für das Vereinsregister: Verwaltung des Vereinsvermögens als alleiniger Vereinszweck mit möglicher Gewinnentnahme zu Gunsten der VereinsmitgliederZitiert von 3
- BGH, 15.03.2013 – V ZR 156/12(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)Zitiert von 11
- BFH, 26.11.1980 – I R 47/78Zitiert von 1
- LG Göttingen, 12.07.2007 – 8 KLs 10/06
- LG Siegen, 10.10.2003 – 2 O 341/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.01.2019 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
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