Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 51 Sperrjahr
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 23.01.2004 – I-3 Wx 102/02
- BGH, 11.09.2018 – II ZB 11/17Eintragungshindernis für das Vereinsregister: Verwaltung des Vereinsvermögens als alleiniger Vereinszweck mit möglicher Gewinnentnahme zu Gunsten der VereinsmitgliederZitiert von 3
- BGH, 15.03.2013 – V ZR 156/12(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)Zitiert von 11
- LG Göttingen, 12.07.2007 – 8 KLs 10/06
- LG Siegen, 10.10.2003 – 2 O 341/99
5 Entscheidungen zu § 51 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.