Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens
Stand: 10.06.2019
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.