Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 520 Erlöschen eines Rentenversprechens

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

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