Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 503 Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/503#abs-1 (1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/503#abs-2 (2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Wird zitiert von 198 Entscheidungen zu § 503 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Itzehoe, 11.11.2010 – 7 O 302/09Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.06.2023 – 4 U 88/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.07.2024 – 17 U 63/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 12.05.2017 – 24 U 171/15
- LG Itzehoe, 24.05.2012 – 7 O 301/11Zitiert von 1
- BGH, 13.03.2018 – XI ZR 291/16Verbraucherdarlehensvertrag: Vorformulierte Vertragsbedingungen mit Wahlmöglichkeit zwischen zwei Darlehensvarianten; Wirksamkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen BearbeitungsentgeltsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.03.2024 – XI ZR 159/23Berücksichtigung von Negativzinsen bei der Berechnung der VorfälligkeitsentschädigungZitiert von 3
- LG Arnsberg, 22.02.2024 – 4 O 273/23Zitiert von 2
- OLG München, 21.02.2024 – 19 U 3711/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 503 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 503 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.