Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

§ 470 § 472