Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

§ 469 § 471