Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 470 Verkauf an gesetzlichen Erben

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.

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