Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte
Stand: 10.06.2019
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 472 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 21.09.2021 – 5 W 49/21
- LG Saarbrücken, 08.12.2009 – 5 T 512/09
- BGH, 13.03.2009 – V ZR 157/08Zitiert von 13
- BGH, 13.10.2016 – V ZB 98/15Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender Gesamtberechtigung; Eintragung eines dinglichen Vorkaufsrechts für mehrere Berechtigte als Gesamtgläubiger; inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung nur hinsichtlich des das Gemeinschaftsverhältnis bezeichnenden TeilsZitiert von 11
- BGH, 29.10.2009 – V ZR 59/09
- LG Karlsruhe, 10.06.2005 – 11 T 322/04
Zuletzt entschieden
- OLG München, 09.03.2023 – 34 Wx 20/23 e
- LG Düsseldorf, 21.04.2022 – 1 O 180/21
- OLG Hamm, 01.03.2017 – 15 W 22/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 472 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.