Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1094#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1094#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

§ 1093 § 1095