Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1094#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1094#abs-2 (2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

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