Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1099 Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 765/22
- VG Karlsruhe, 06.12.2010 – 2 K 686/10Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 14.01.2025 – 8 K 3318/22Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 29.04.2024 – 4 A 265/22 MD
- OVG Niedersachsen, 25.10.2023 – 4 LA 142/22Zitiert von 5
- VG Hamburg, 02.06.2023 – 7 K 3377/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1099#abs-1 (1) Gelangt das Grundstück in das Eigentum eines Dritten, so kann dieser in gleicher Weise wie der Verpflichtete dem Berechtigten den Inhalt des Kaufvertrags mit der im § 469 Abs. 2 bestimmten Wirkung mitteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1099#abs-2 (2) Der Verpflichtete hat den neuen Eigentümer zu benachrichtigen, sobald die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt oder ausgeschlossen ist.