Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 466 Nebenleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 19.01.2016 – 2 K 460/14 Me
- OVG Thüringen, 08.10.2020 – 3 KO 164/16
- VG Stuttgart, 07.03.2023 – 2 K 399/22
- VG Würzburg, 22.07.2021 – W 5 K 20.928Zitiert von 1
- VG Freiburg, 18.12.2007 – 4 K 1763/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 17.08.1998 – 31 U 59/98
Zuletzt entschieden
- VG Oldenburg (Oldenburg), 27.02.2024 – 4 A 185/20
- LG Itzehoe, 13.12.2023 – 6 O 245/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.01.2016 – I-21 U 109/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 466 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.