Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2034#abs-1 (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2034#abs-2 (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 2034 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 31.10.2001 – IV ZR 268/00Zitiert von 2
- BGH, 19.01.2011 – IV ZR 169/10Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erbanteilserwerbers
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 5/15Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung auf den üblichen Betrag bei Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision im KaufvertragZitiert von 13
- VG Karlsruhe, 26.09.2022 – 1 K 2548/21Zitiert von 3
- BGH, 11.04.2025 – V ZR 194/23Recht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Auswirkungen einer Aufhebung des Kaufvertrags
- BGH, 10.01.2013 – IX ZB 163/11Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 13.12.2023 – 17 U 122/22
- VG Hamburg, 05.10.2022 – 7 K 4429/21Zitiert von 2
- OLG München, 12.06.2019 – 21 U 1295/18Zitiert von 1
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