Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2034#abs-1 (1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2034#abs-2 (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

§ 2033 § 2035