Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 458 Beseitigung von Rechten Dritter
Stand: 10.06.2019
Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 04.03.2004 – 2 AZR 147/03Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Keine Anwendbarkeit der §§ 182 ff. BGB auf die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Düsseldorf, 05.10.2009 – I-24 U 17/09
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