Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 457 Haftung des Wiederverkäufers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.05.2012 – IX ZR 175/11Grundstückszwangsversteigerung: Gesetzliche Fälligkeitsfrist eines Erschließungsbeitrags; Anrecht aus einem vorgemerkten bedingten Auflassungsanspruch eines Wiederkaufsberechtigten; Verjährung der Ausübung des Wiederkaufsrechts und des Herausgabeanspruchs des Wiederkäufers nach der AusübungZitiert von 2
- BGH, 19.03.2003 – VIII ZR 135/02Rückkaufvereinbarung bei Leasing: Unwirksamkeit des vollständigen Ausschlusses der Besitzverschaffungspflicht des Verkäufers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LG Ravensburg, 03.11.2023 – 5 O 194/23
- OLG Brandenburg, 29.09.2016 – 5 U 108/14
- OLG Rostock, 05.03.2009 – 3 U 112/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/457#abs-1 (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/457#abs-2 (2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises nicht verlangen.