Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 425 Wirkung anderer Tatsachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/425#abs-1 (1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/425#abs-2 (2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
Wird zitiert von 225 Entscheidungen zu § 425 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 03.09.2013 – 15 U 92/12Erbrecht: Differenzierung zwischen den einzelnen Miterben bei der Ablaufhemmung der Verjährung gemäß § 211 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 16.03.2000 – VII ZR 324/99Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2014 – IV ZR 348/13Verjährung in Nachlasssachen: Beginn der Ablaufhemmung bei mehreren ErbenZitiert von 8
- BGH, 28.04.2010 – VIII ZR 263/09Wohnraummiete: Geltendmachung einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung nur gegenüber einem von mehreren MieternZitiert von 15
- VG Karlsruhe, 16.12.2004 – 8 K 971/04Zitiert von 1
- EuGH, 25.01.2001 – C-77/99
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.09.2025 – II ZR 70/24Klagegrund des Schuldbeitritts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 20.08.2025 – 7 U 77/24
- OLG Saarbrücken, 08.08.2025 – 3 U 8/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 425 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.