§ 431 BGB — Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.