§ 226 Aufrechnung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 290
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 – 1 K 1368/15Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 27.07.2017 – 10 K 2902/16
- BFH, 24.05.2023 – XI R 45/20Abrechnungsbescheid; Aufrechnung in sogenannten Bauträger-Fällen; keine Pflicht zur Verfahrensaussetzung; Auswirkungen einer umsatzsteuerrechtlichen OrganschaftZitiert von 10
- FG Saarland, 01.06.2016 – 2 K 1184/14Zitiert von 1
- FG Münster, 17.02.2022 – 5 V 3241/21
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 27.01.2026 – 5 L 1675/25
- VG Köln, 20.01.2026 – 17 K 5446/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2025 – OVG 9 N 6/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-1 (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-2 (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-3 (3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-4 (4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.