Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 226 Aufrechnung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen290 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-1 (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-2 (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-3 (3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/226#abs-4 (4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

§ 225 § 227