Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Köln, 26.02.2009 – 6 K 1421/06Zitiert von 2
- BGH, 04.07.2002 – IX ZR 97/99Zitiert von 9
- VG Ansbach, 20.05.2025 – AN 16 K 22.02527Zitiert von 1
- KG, 12.02.2015 – 20 U 114/14
- OLG Düsseldorf, 02.02.1999 – I-6 W 60/98
5 Entscheidungen zu § 405 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste.