Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 386 Kosten der Versteigerung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 386 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Mettmann, 19.12.2019 – 25 C 55/18Zitiert von 1
- BGH, 15.10.2014 – XII ZR 111/12Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen VergleichsvereinbarungZitiert von 50
- OLG Brandenburg, 07.09.2021 – 3 U 105/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.