Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 386 Kosten der Versteigerung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGBStand: 10.06.2019
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.