Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 386 Kosten der Versteigerung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.

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