Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- KG, 31.05.2011 – 1 W 119/08
- BFH, 14.06.1995 – II R 92/92Zitiert von 7
- BGH, 16.12.2004 – III ZR 179/04Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4933/03 Erb
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4929/03 Erb
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 5249/03 Erb
Zuletzt entschieden
- OLG München, 03.05.2023 – 7 U 2865/21Zitiert von 1
- LAG München, 08.03.2023 – 11 Sa 343/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/45#abs-1 (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/45#abs-2 (2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/45#abs-3 (3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.