§ 272 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4933/03 Erb
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 5249/03 Erb
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 4929/03 Erb
- BFH, 14.02.2007 – II R 66/05Zitiert von 11
- KG, 11.04.2016 – 22 W 40/15Zitiert von 1
- KG, 16.02.2016 – 22 W 71/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 16.02.2016 – 22 W 88/14Zitiert von 2
- VG Cottbus, 22.08.2013 – VG 1 K 1019/12Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 272 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 272 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/272#abs-1 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/272#abs-2 (2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.