Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Hinterlegungsgesetz

BayHintG

Art 10 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10#abs-1 (1) Das Hinterlegungsverhältnis kommt zustande, sobald die Hinterlegungsstelle die Annahme des Gegenstands angeordnet hat und dessen Hinterlegung vollzogen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10#abs-2 (2) Die Hinterlegungsstelle ordnet die Annahme zur Hinterlegung an

1. auf einen Antrag gemäß Art. 11 oder

2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder des zuständigen Gerichts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10#abs-3 (3) Die Annahmeanordnung ist den Beteiligten bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10#abs-4 (4) Wird der zu hinterlegende Gegenstand nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntgabe der Annahmeanordnung in Hinterlegung genommen, so wird die Annahmeanordnung gegenstandslos. Hierauf ist in der Annahmeanordnung hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayHintG/10#abs-5 (5) Auf die Annahmeanordnung finden Art. 48 und 49 BayVwVfG entsprechende Anwendung. Rücknahme oder Widerruf sind in gleicher Weise bekannt zu geben wie die Annahmeanordnung.

Art 9 Art 11