Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 373 Zug-um-Zug-Leistung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 10.12.2004 – V ZR 340/03Zitiert von 10
- Schifffahrtsobergericht Köln, 27.02.1998 – 3 U 176/96 BSch
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Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.