Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 373 Zug-um-Zug-Leistung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

§ 372 § 374