Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 365 Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2012 – 16 U 169/11Zitiert von 1
- BGH, 19.02.2025 – VIII ZR 138/23Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten bei Beauftragung eines konzernverbundenen InkassounternehmensZitiert von 7
- LG Dortmund, 30.11.2007 – 3 O 220/07Zitiert von 2
- BGH, 19.12.2013 – IX ZR 127/11Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente DeckungZitiert von 13
- VGH Bayern, 20.04.2023 – 12 C 23.563Zitiert von 7
- AG Coburg, 19.01.2022 – 17 C 3384/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 14.04.2021 – 2-15 S 89/20
- OLG Brandenburg, 31.03.2020 – 3 U 105/19
- OLG Köln, 01.03.2018 – 15 U 124/17
18 Entscheidungen zu § 365 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 365 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.