Gesetze / EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
EG-FGV§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 328
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 19.02.2019 – 7 U 134/17Abgasmanipulation bei Kraftfahrzeugen: Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers gegen den Fahrzeughersteller wegen einer abgasbeeinflussenden Software KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 128
- VG Düsseldorf, 24.01.2018 – 6 K 12341/17Klagebefugnis eines Umweltverbands für das Begehren auf Außerbetriebsetzung von Dieselfahrzeugen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- LG Braunschweig, 31.08.2017 – 3 O 21/17 (055)
- VG Schleswig, 23.05.2023 – 3 A 3/20Zitiert von 14
- VG Stuttgart, 27.04.2018 – 8 K 1962/18Zitiert von 18
- VG Schleswig, 13.12.2017 – 3 A 59/17Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – VIa ZR 545/22Zitiert von 1
- BGH, 18.11.2025 – VIa ZR 1057/22
- OLG Karlsruhe, 12.11.2025 – 6 U 82/21Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EG-FGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/25#abs-1 (1) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, kann es die erforderlichen Maßnahmen nach den für den jeweiligen Typ anwendbaren Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37/EG anordnen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/25#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge, selbstständiger technischer Einheiten oder Bauteile nachträglich Nebenbestimmungen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EG-FGV%202011/25#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurücknehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, dass