Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 356c Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/356c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

§ 356b § 356d