Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/317#abs-1 (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/317#abs-2 (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

§ 316 § 318