Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 317 Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 286
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.11.2010 – B 3 KR 1/10 RKrankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch einer Schiedsperson kein Verwaltungsakt - öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers nach billigem Ermessen - Leistungsbestimmung durch Urteil bei unbilligem Schiedsspruch - Ersetzungsklage gegen Vertragspartner - notwendige Beiladung der Schiedsperson - Billigkeit der Festsetzung bei Vertragsabschluss auf Seiten der Leistungserbringer durch eine Mehrheit von PflegedienstenZitiert von 25
- BAG, 10.12.2008 – 4 AZR 801/07Kirchliches Arbeitsrecht: Erfassung von Änderungen diakonischer Arbeitsbedingungen durch dynamische Verweisungsklausel KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 10.12.2008 – 4 AZR 798/07Zitiert von 5
- BAG, 10.12.2008 – 4 AZR 802/07Zitiert von 5
- BAG, 10.12.2008 – 4 AZR 845/07Zitiert von 5
- LG Bonn, 26.02.2019 – 10 O 263/18
Zuletzt entschieden
- ArbG Mannheim, 06.02.2026 – 7 Ca 175/25
- BGH, 18.12.2025 – VII ZR 53/23(Bestimmung der Leistung durch das Gericht bei Wegfall eines Schiedsgutachters)
- BAG, 12.11.2025 – 10 AZR 154/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 317 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/317#abs-1 (1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/317#abs-2 (2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.