Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-1 (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 23 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 737/08
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 792/08
- BVerwG, 24.02.2016 – 6 C 62/14Drittschutz im StandardangebotüberprüfungsverfahrenZitiert von 27
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 10
- VG Köln, 16.10.2007 – 1 L 1427/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4486/19Zitiert von 3
- VG Köln, 15.06.2020 – 21 K 7279/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.