Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 53
Nach Gewicht
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 737/08
- VG Köln, 19.09.2014 – 9 K 792/08
- BVerwG, 24.02.2016 – 6 C 62/14Drittschutz im StandardangebotüberprüfungsverfahrenZitiert von 26
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
- VG Köln, 22.11.2023 – 21 K 5249/20Zitiert von 2
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.12.2024 – 6 B 5/24Telekommunikationsrechtliche MissbrauchsverfügungZitiert von 2
- BVerwG, 27.03.2024 – 6 B 71/23Standardangebot; Nutzungskonflikt an Endleitung; Funktionsherrschaft des Betreibers am NetzZitiert von 9
- LG Bonn, 26.02.2019 – 10 O 263/18
53 Entscheidungen zu § 23 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-1 (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.