Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 23 Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

Stand: 01.12.2021

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-1 (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/23#abs-2 (2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

§ 22 § 24