Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 302 Nutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 10.05.2017 – 4 U 70/16Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 01.06.2016 – 4 U 125/15Verbraucherdarlehen: Widerruf bei unzureichender Widerrufsbelehrung; Voraussetzungen der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- LG Düsseldorf, 05.08.2016 – 8 O 238/15Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 12.04.2012 – 11 PA 55/12
- BGH, 29.11.2023 – VIII ZR 164/21Rücktritt des Käufers vom Grundstückskaufvertrag: Schadensersatzanspruch bei Verweigerung der Rücknahme der mangelhaften Kaufsache durch den VerkäuferZitiert von 5
- BGH, 18.01.2017 – VIII ZR 263/15Leasingvertrag: Leistungsort für die Rückgabe des Leasinggegenstands; Vorbehalt eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.09.2025 – 6 U 53/24Zitiert von 1
- KG, 09.05.2019 – 8 U 57/17Zitiert von 2
- KG, 20.02.2019 – 26 U 29/18Zitiert von 3
26 Entscheidungen zu § 302 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.