Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 290 Verzinsung des Wertersatzes
Stand: 10.06.2019
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 290 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.09.2011 – 8 AZR 846/09Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung - Liquidationsrecht als Erwerbschance - Schadensersatz - Mitverschulden - Urlaubsabgeltung - Schadensersatz bei nicht genommenem UrlaubZitiert von 47
- OLG Brandenburg, 01.03.2023 – 2 U 2/23
- OLG Düsseldorf, 26.04.2012 – I-6 U 73/11
- BGH, 11.05.2006 – III ZR 228/05Zitiert von 10
- LG Düsseldorf, 27.06.2025 – 9a O 185/24
- LG Essen, 04.11.2024 – 5 O 80/23
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 09.06.2022 – 6 U 134/21Zitiert von 3
- AG Paderborn, 28.08.2020 – 58a C 50/20
- OLG Hamm, 06.07.2020 – 8 U 87/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.