Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 493
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Schleswig-Holstein, 23.07.2024 – 3 Sa 21/24
- BAG, 17.12.2020 – 8 AZR 149/20Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)Zitiert von 40
- BGH, 01.12.2005 – IX ZR 115/01Konkursverwalterhaftung: Verhältnis des persönlichen Schadensersatzanspruchs zu Ansprüchen gegen die Masse; Umfang der Einstandspflicht für Prozesskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- LAG Hamm, 11.09.2025 – 15 SLa 12/25
- LAG Köln, 20.02.2024 – 4 Sa 394/23
- BGH, 22.06.2005 – VIII ZR 281/04Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.05.2026 – 8 U 14/25
- BAG, 22.04.2026 – 10 AZR 28/25Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Mitteilung von Unternehmenszielen - SchadensersatzZitiert von 1
- LG Wuppertal, 15.04.2026 – 14 O 78/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 283 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.