Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

Stand: 10.06.2019

Bund275 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-1 (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-2 (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

§ 273 § 275