Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 275
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 9 U 36/21
- LG Ellwangen, 25.01.2018 – 4 O 232/17Zitiert von 15
- BGH, 07.02.2018 – VIII ZR 189/17Wohnraummiete: Umfang des Rechts des Mieters auf Einsichtnahme in die Belege der BetriebskostenabrechnungZitiert von 27
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 223/07Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Schadensausgleich bei Anspruchsverlust des Mandanten hinsichtlich Versorgungsanwartschaften; Schadenersatzpflicht Zug-um-Zug gegen die Abtretung eines fortbestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs; Folgen der Verjährung des abzutretenden AnspruchsZitiert von 19
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
- LG Kiel, 17.10.2024 – 6 O 109/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- OLG Hamm, 05.03.2026 – 10 U 78/25
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24
275 Entscheidungen zu § 274 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-1 (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-2 (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.