Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-1 (1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/274#abs-2 (2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
Wird zitiert von 296 Entscheidungen zu § 274 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.09.2023 – 9 U 36/21
- LG Ellwangen, 25.01.2018 – 4 O 232/17Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an die Pflichtangaben zum einzuhaltenden Kündigungsverfahren; Wertersatz bei verbundenem Autokauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 07.02.2018 – VIII ZR 189/17Wohnraummiete: Umfang des Rechts des Mieters auf Einsichtnahme in die Belege der BetriebskostenabrechnungZitiert von 29
- BGH, 15.04.2010 – IX ZR 223/07Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Schadensausgleich bei Anspruchsverlust des Mandanten hinsichtlich Versorgungsanwartschaften; Schadenersatzpflicht Zug-um-Zug gegen die Abtretung eines fortbestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs; Folgen der Verjährung des abzutretenden AnspruchsZitiert von 20
- BGH, 19.01.1999 – X ZR 42/97Zitiert von 15
- OLG Nürnberg, 12.09.2025 – 1 U 2003/24 Erb
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 31.07.2026 – 8 SLa 603/25Außerordentliche Kündigung - CEO-Betrug - Grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- OLG Hamm, 05.03.2026 – 10 U 78/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 274 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.