Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.09.2021 – 2 Wx 49/21Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 2331 BGB →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2331#abs-1 (1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2331#abs-2 (2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.