Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Stand: 17.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2057a#abs-1 (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2057a#abs-2 (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2057a#abs-3 (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2057a#abs-4 (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 2057a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 22.11.2016 – 3 U 25/16Zitiert von 2
- OLG Hamm, 22.09.2020 – 10 U 2/19
- ArbG Köln, 14.09.2018 – 18 Ca 1286/18Zitiert von 1
- BGH, 24.03.2021 – IV ZR 269/20Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für erbrachte PflegeleistungenZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 13.05.2025 – 14 U 96/24
- LG München II, 30.09.2025 – 6 O 365/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 25.06.2026 – 1 S 49/26
- LG München II, 09.10.2025 – 4 O 7242/23
- LG Ellwangen, 08.05.2024 – 1 S 83/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2057a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2057a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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