Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Stand: 10.06.2019
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Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.