Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

§ 2318 § 2320