Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2324 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Essen, 12.01.2017 – 6 O 420/16
- BGH, 24.03.2021 – IV ZR 269/20Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für erbrachte PflegeleistungenZitiert von 6
- OLG Stuttgart, 22.07.2021 – 19 U 135/20Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.