Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2330 Anstandsschenkungen

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

§ 2329 § 2331