Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Dresden, 13.06.2024 – 2 U 81/23Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 11.06.2019 – 1 W 41/19Zitiert von 2
- OLG München, 06.02.2019 – 20 U 2354/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2051#abs-1 (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2051#abs-2 (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.