Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.

§ 2051 § 2053