Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.04.2018 – 7 U 34/17
- LG Duisburg, 09.02.2017 – 4 O 275/13Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 10.05.2023 – 5 U 57/22Erbrecht: Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen bei gewillkürter Erbfolge; Voraussetzungen einer Ausstattung durch Grundstücksübertragung an ein älteres Kind (hier: 48 Jahre) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- FG Köln, 27.08.2014 – 9 K 2193/12Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 15.01.2014 – 2 O 116/12
- BGH, 28.10.2009 – IV ZR 82/08
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.01.2026 – 7 W 24/24
- LG Duisburg, 17.06.2025 – 11 O 127/24
- OLG Köln, 12.06.2025 – 24 U 92/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2050 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2050#abs-1 (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2050#abs-2 (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2050#abs-3 (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.