Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.11.2010 – IV ZR 51/09Pflichtteilsanspruch: Berücksichtigung einer dinglichen Belastung eines Nachlassgegenstands bei der BerechnungZitiert von 2
- OLG Hamm, 08.08.2012 – I-11 W 47/12
- BGH, 16.01.2013 – IV ZR 232/12Pflichtteilsanspruch: Verjährungsfristbeginn bei nachträglicher Kenntniserlangung des Berechtigten von NachlassgegenständenZitiert von 5
- BGH, 28.04.2004 – IV ZR 85/03Zitiert von 4
- BGH, 28.01.2004 – XII ZR 221/01Zitiert von 4
- BGH, 28.04.2010 – IV ZR 73/08Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen BezugsrechtsZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 23.05.2025 – 60L WLw 4/23
- OLG Koblenz, 01.03.2022 – 15 U 1409/21
- OLG Brandenburg, 15.07.2021 – 15 UF 211/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2313 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2313#abs-1 (1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2313#abs-2 (2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.