Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2312 Wert eines Landguts

Stand: 10.06.2019

Bund15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-1 (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-2 (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-3 (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.

§ 2311 § 2313