Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2312 Wert eines Landguts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- LG Frankenthal (Pfalz), 04.06.2024 – 8 O 41/24Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 25.02.2026 – 8 U 48/24
- OLG Hamm, 30.01.2014 – 10 U 80/12Zitiert von 1
- OLG Hamm, 27.10.2016 – 10 U 61/07Pflichtteilsergänzung: Wertermittlung eines geschenkten Betriebsvermögens und Berücksichtigung latenter Ertragsteuern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 02.08.2012 – 10 U 118/12Zitiert von 3
- BGH, 26.09.2007 – IV ZR 207/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-3 Wx 42/16
- OLG Stuttgart, 15.10.2014 – 15 UF 120/14
- BFH, 05.05.2011 – IV R 7/09(Keine Änderungsbefugnis eines von vornherein rechtswidrigen Steuerbescheides trotz veränderten Sachverhalts - Definition eines Hofes i.S. des § 14a Abs. 4 EStG - Wegfall der Hofeigenschaft bei Übertragung von Grundstücken an weichenden Erben)Zitiert von 2
15 Entscheidungen zu § 2312 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2312 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-1 (1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, so ist dieser maßgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Schätzungswert nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-2 (2) Hinterlässt der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2312#abs-3 (3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in § 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen gehört.