Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Stand: 10.06.2019
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 153 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 22.02.2022 – 11 Sa 46/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.06.1996 – 5 U 182/95
- OLG Brandenburg, 21.03.2023 – 3 U 34/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 – 6 S 1426/14Glücksspielrecht: Anforderungen an die Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2010 – 4 U 286/09Zitiert von 1
- BGH, 30.01.2018 – X ZR 119/15Testamentserrichtung: Konkludenter Widerruf einer früheren entgegenstehenden rechtsgeschäftlichen Erklärung; Erforderlichkeit eines gesonderten Erklärungsbewusstseins hinsichtlich des Widerrufs einer bestimmten Willenserklärung; Willenserklärung in einem in amtliche Verwahrung genommenen TestamentZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2024 – II R 50/22Erbschaftsteuer bei Rentenzahlungen aus dem Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung
- VG Stuttgart, 14.10.2024 – 16 K 2688/22
- OLG Brandenburg, 12.12.2023 – 3 U 202/22
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