Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Stand: 10.06.2019
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.