Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
Stand: 10.06.2019
Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 2295 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.10.2010 – IV ZR 30/10Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag unter Lebenden: Fristsetzung zur Erbringung der vereinbarten PflegeleistungenZitiert von 3
- OLG Köln, 27.10.2005 – 23 WLw 6/05
- BGH, 19.12.2012 – IV ZR 207/12Erbvertrag mit Pflegeverpflichtung: Rücktritt bei nachträglicher Unmöglichkeit der BetreuungsleistungZitiert von 1
- OLG Oldenburg, 29.05.2012 – 12 U 67/09
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